Vereinssatzung

Vereinssatzung
Vereinssatzung des Pfotenhilfe für Obdachlose e.V. 
 
 
§ 1 
Name und Sitz 

1. Der am 06.11.2019 gegründete Verein führt folgenden Namen: Pfotenhilfe für Obdachlose. 

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V." 

3. Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Gerau. 
 
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 
Zweck des Vereins 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 14 AO. 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
  • Beschaffung von Mitteln, Organisation zur Durchführung und Ermöglichung der mobilen tierärztlichen Versorgung, z.B. Medikamente,  Operationen, Impfungen, für sozial bedürftige Tierhalter.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 3 
Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.  
 
§ 4 
Mittelverwendung 

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. 
 
§ 5 
Verbot und Begünstigungen 

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen. 
 
§ 6 
Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:

  • natürliche Personen
   
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. 

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: Einen (1) Monat zum Jahresende. 

4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. 

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft. 

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 
 
§ 7 
Beiträge 

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beiträge sind jährlich zu entrichten. 

1.) 60,00 Euro regulärer Beitragssatz 
2.) 30,00 Euro für Schüler, Studenten, Rentner. Entsprechender Nachweis ist zu erbringen. 
 
 
§ 8 
Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 
 
§ 9 
Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen. 

3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. 

4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt. 

5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig. 

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen. 

7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 
 
8. Anträge können gestellt werden von: 

a) jedem erwachsenen Mitglied 
b) vom Vorstand 

9. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen. 
 
§ 10 
Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht 

2. Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht. 
 
§ 11 
Vorstand 

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden 
  • dem Kassenwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. 
 
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.  
 
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
 
§ 12 
Ehrenmitglieder 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. 
 
§ 13 
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 

1. Der Verein kann mit einer 1/2 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. 
 
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

  • Tierhilfeverein Kellerranch e.V., Im Wasserlauf 3, 64331 Weiterstadt

   
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 
 
§ 14 
Inkrafttreten 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.11.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins Pfotenhilfe für Obdachlose beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
 
 
Der Vorstand 
Groß-Gerau, den 14.11.2019

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